Unterhalt

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Unterhalt - Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Vorsorgeunterhalt, Verwandtenunterhalt oder Betreuungsunterhalt

Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Sie als Elternteil, als getrennter oder geschiedener Ehegatte Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Vorsorgeunterhalt, Verwandtenunterhalt oder Betreuungsunterhalt auch als Elternteil, der nicht verheiratet bzw. eingetragen verpartnert gewesen ist, beanspruchen können bzw. schulden. Dasselbe gilt für den Kindesunterhalt bzw. " Kinderunterhalt ". Gerne berechnen wir Ihnen den geschuldeten Unterhalt, z.B. zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung mit Ihrem ehemaligen Partner. Eine eigene Berechnung des Unterhalts kann zu schweren Rechtsnachteilen führen.

Wenn Sie die der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommensverhältnisse Ihres/Ihrer Ehegatten/in oder ehemaligen Lebenspartner/in nicht kennen, machen wir auch die Ihnen zustehenden Auskunftsansprüche für Sie geltend.

Auch wenn bereits ein Unterhaltstitel (z.B. Urteil, Vergleich) besteht und sich die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich geändert haben, sollte geprüft werden, ob nicht eine Abänderung in Betracht kommt. Dies geschieht durch eine so genannte Abänderungsklage. Eine solche kann auch in Betracht kommen, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat:

Seit dem 01.01.08 ist das Unterhaltsrecht neu geregelt. Insbesondere für geschiedene Ehegatten, die Unterhalt für sich geltend machen, hat sich die Rechtslage geändert. Sowohl in der Rangfolge der jeweiligen Unterhaltsberechtigten als auch bei der Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen sind Veränderungen eingetreten, die zu anderen Ergebnissen führen können als nach der bisherigen Rechtslage. Deshalb bestehen Abänderungsmöglichkeiten in Bezug auf alte Unterhaltstitel (Urteile, Vergleiche etc.), über deren Erfolgsaussichten Sie von uns informiert werden.

Eine der einschneidensten Änderungen besteht darin, dass das so genannte 0-8-15-Altersphasenmodell, welches früher in Bezug auf die Erwerbsobliegenheit eines minderjährige Kinder betreuenden Ehegatten angewandt wurde und auf das jeweilige Alter des Kindes abstellte, so nicht mehr anzuwenden ist. Grundsätzlich muss nur derjenige, der ein Kind betreut, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht arbeiten gehen. Ist das Kind älter als 3 Jahre, kommt es auf den Einzelfall und damit auf die Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen an.

Auch wenn keine minderjährigen Kinder betreut werden, kommen unterschiedliche Unterhaltsansprüche in Betracht. In jedem Fall kämpfen wir für die Durchsetzung Ihrer Rechte.