Strafverteidiger / Strafverteidigung / Verteidigungsschrift

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1. Sie suchen einen Strafverteidiger?

Sie, ein Verwandter, Bekannter oder Freund wurden angezeigt?
Gegen Sie oder einen Angehörigen ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden?
Bei Ihnen oder einen Angehörigen ist durchsucht und sind Wertgegenstände / Geld beschlagnahmt worden?
Ihre Geschäftsräume sind unter Erteilung eines Betretungsverbotes versiegelt worden? Die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung hat alle Ihre Konten Ihrem Zugriff entzogen?

Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ist für den Beschuldigten wie für das Opfer von Straftaten eine hohe psychische Belastung. Gegebenenfalls droht die Zerstörung der bürgerlichen Existenz, des sozialen Umfelds oder gesellschaftlichen Ansehens, in vielen Fällen finanzielle Einschnitte und Belastungen, Verlust des Führerscheins, eine Bewährungsstrafe und schlechtesten Falls Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Im Strafrecht ist daher die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht als Strafverteidiger wichtig, der Ihre Interessen im Strafprozess von Beginn an schützt und erfolgreich vertritt.

Sind Sie oder Nahestehende festgenommen oder verhaftet worden, sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Verlangen Sie einen Anwalt! Rufen Sie uns an! Wir kämpfen für Ihre Freilassung! (siehe auch Strafrecht)

Geben Sie lediglich ihre Personalien an, soweit Sie sich durch die Angabe der Personalien nicht belasten. Andernfalls ist zu empfehlen, die Angaben der Personalien zu verweigern. Wenn nicht anderes vorliegt können Sie höchsten 12 Stunden wegen Nichtangabe der Personalien festgehalten werden. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Andernfalls müssen innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden.

Wenn Sie meinen, die Sache in die eigene Hand nehmen oder vertreten zu können, unterliegen Sie einem folgenschweren Irrtum mit unabsehbaren, einschneidenden und langfristigen Folgen für Ihre persönliche und wirtschaftliche Freiheit (längere Haft, Arbeitsplatzverlust, Vermögensverfall).

2. Verteidigungsschrift

Nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob Sie schweigen, ausschließlich zum Ermittlungsergebnis Stellung genommen wird und / oder eine Einlassung zur Sache erfolgen soll oder nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder, soweit die Sache bereits angeklagt wurde, dem Gericht erfolgt. Der Vorteil einer Verteidigungsschrift (Stellungnahme zur Akte und / oder Einlassung, Nichteinlassung bzw. Schweigen) liegt darin, dass der Inhalt kontrolliert, strukturiert und schlüssig zur Akte gebracht werden kann. Die Situation der Informationshereingabe und deren Auswirkung auf das Verfahren liegt in ihrer Hand und ist nicht wie die Vernehmung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht in der Hand der Ermittlungsbehörden oder dem Gericht und ist dadurch mehr oder weniger unvorhersehbar und weitegehend ihrer persönlichen Kontrolle entzogen. In der Verteidigungsschrift können Sie sich jeder persönlichen Einlassung enthalten und ausschließlich zum Akteninhalt Stellung nehmen. 

Unsere Kanzlei ist seit über 65 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.
Strafverteidiger sind Spezialisten, die Ihnen helfen, Angriffe auf Ihre materielle oder persönliche Freiheit abwehren.

Ein Strafverteidiger steht Ihnen oder ihrem Angehörigen in jeder Phase des Strafverfahrens bei, gerade wenn Sie durch die Öffentlichkeit, Medien vorverurteilt werden, sich ihre Familie, Freunde und Bekannte für schuldig halten, sich von Ihnen abgewandt hat oder Sie mit der Sache etwas zu tun haben. Sie können sich in jeder Verfahrenslage im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren, Hauptverfahren, in der Hauptverhandlung, in jeder Instanz und im Strafvollstreckungsverfahren des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 EMRK, Art. 14 d IPBPR).

Der Strafverteidiger hat im Rahmen des gesetzlich Zulässigen allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht parteiisch.

Ihr Anwalt Strafrecht Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz