Nebenklage

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  1. Die Nebenklage: Antrag auf Zulassung der Nebenklage
  2. Voraussetzungen der Nebenklage

Beachten Sie bitte die grundsätzlichen Hinweise zum Opferrecht / Opfervertretung / Opferhilfe.

1. Die Nebenklage: Antrag auf Zulassung der Nebenklage

Als Verletzter oder, wenn ein unmittelbarer Verwandter oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde, können Sie auf Antrag in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als Nebenkläger auftreten und eigene Verfahrensrechte (§§ 397 - 401 StPO) ausüben, wie z. B. Beweisanträge und Fragen zu stellen und unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einzulegen.

2. Voraussetzungen der Nebenklage

Voraussetzung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 und 3 StPO ist, dass Sie Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte sind:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.)
  • versuchtem Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 StGB, Straftaten gegen das Leben)
  • Aussetzung (§ 221 StGB), Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 bis 226, 340 StGB, z.B. vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzungsdelikte, Misshandlung)
  • Straftaten gegen die Persönliche Freiheit, alle Freiheitsdelikte einschließlich des erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme (§§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 StGB)
  • widerrechtliche, vorsätzliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit z.B. durch Nachstellung gem. § 238 StGB) oder andere nicht sozialadäquate Beeinträchtigungen (Telefonterror etc.) nach § 4 Gewaltschutzgesetz
  • bei Verletzung geschützter Marken, Geschmacksmuster und Urheberrechte (§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
  • Insbesondere bei Delikte gegen die Ehre (§§ 185 bis 189 StGB, (Beleidigung, Verleumdung o.ä.), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB, z.B. bei Verkehrsunfällen), Wohnungseinbruchdiebstahl  (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Raub und Erpressung (§§ 249 - 259 StGB), räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) und anderen Taten, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung Ihrer Interessen geboten erscheint (§ 395 Abs. 3 StPO).
Weiter sind Personen gemäß § 395 Abs. 2 StPO nebenklagebefugt,
  • deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
  • die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 = Klageerzwingung) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

Bei Jugendstrafverfahren ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, Freiheitsberaubung, Menschenraub, Geiselnahme, Raub mit Todesfolge, räuberischen Diebstahl und Erpressung zulässig.

Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu.

Die reguläre Anklage wird jedoch von der Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vertreten.

Als Nebenkläger vertreten wir Sie im Strafverfahren gegen den oder die Angeklagten. Wir nehmen für Sie Ihre Rechte wirksam und konsequent wahr - auch wenn Sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können oder wollen. Wir beantragen für Sie, wenn Sie sich einen Anwalt nicht leisten können, Prozesskostenhilfe und stellen für Sie einen Adhäsionsantrag auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Ein Rechtsanwalt der Kanzlei berät Sie gerne.