Ersatzzwangshaft / Zwangshaft

  1. Die Ersatzzwangshaft
  2. Die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft:
  3. Welche Rechtsbehelfe habe ich?
  4. Wie kann ich die Vollstreckung abwenden?
  5. Die Ersatzzwangshaft wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

1. Die Ersatzzwangshaft

Die Ersatzzwangshaft ist von der Erzwingungshaft, Zwangshaft nach §§ 888, 901 ZPO, Beugehaft, Ordnungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe u.s.w. zu unterscheiden. Die Ersatzzwangshaft / Zwangshaft stellt ein unselbstständiges Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Handlung, Duldung und Unterlassung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren dar, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang stellt das Zwangsgeld ein mögliches Zwangsmittel im Verwaltungszwangsverfahren dar, welches den Pflichtigen zu einer unvertretbaren, d.h. persönlich zu erbringenden Leistung oder Unterlassung veranlassen soll.

Ist die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolglos, kann die Behörde beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Durchsetzung der durch Verwaltungsakt auferlegten Handlung, Duldung oder Unterlassung das (Willens-)Beugemittel der Ersatzzwangshaft / Zwangshaft beantragen.
Die Ersatzzwangshaft ist dem Zwangsgeld nachrangig, weil diese stärker in die Grundrechte des Pflichtigen eingreift (Subsidiaritätsgrundsatz).

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2. Die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft:

  • bei der Androhung des Zwangsgeldes muss auf eine mögliche Ersatzzwangshaft hingewiesen worden sein
  • die Ersatzzwanghaft ist bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen
  • die Ersatzzwangshaft darf nur durch das zuständige Verwaltungsgericht angeordnet werden
  • die Vollstreckung des Zwangsgeldes muss erfolglos geblieben sein
  • der Betroffene muss durch das Verwaltungsgericht angehört worden sein
  • die Ersatzzwangshaft kann von 3 Tagen bis zwei Wochen Dauer angeordnet werden
  • Die Ersatzzwangshaft muss hinsichtlich ihrer Anordnung und Dauer verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne zur Erreichung der durch den Verwaltungsakt angeordneten Handlung, Duldung oder Unterlassung sein

3. Welche Rechtsbehelfe habe ich?

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) oder an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Bundeslandes zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim OVG oder VGH schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Für die Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem OLG oder VGH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Rufen Sie uns an. Ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin unserer Kanzlei hilft Ihnen gerne.

4. Wie kann ich die Vollstreckung abwenden?

Der Betroffene kann die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft durch Vornahme der Handlung, Duldung oder Unterlassung abwenden.

Der Vollzug der Ersatzzwangshaft erfolgt wie die Freiheitsstrafe gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Der Betroffene kann eigene Wäsche und Bettwäsche benutzen. Er ist auch nicht  zur Arbeit in der Anstalt verpflichtet.

5. Die Ersatzzwangshaft wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

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