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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur er-neuten Entscheidung an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich bei einem Transplantationszentrum ver-geblich darum bemüht, auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation gesetzt zu werden. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass aufgrund gravieren-der Verständigungsprobleme die Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung (Compliance) nicht gesichert sei. Daraufhin bean-tragte der Beschwerdeführer erfolg-los Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage. Der diesbe-zügliche Beschluss des Oberlandes-gerichts verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil es schwieri-ge und bislang ungeklärte Rechts-fragen im Prozesskostenhilfever-fahren entschieden sowie eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme abgeschnitten hat.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
In einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bekräftigt. Bis zum Inkrafttreten der erforder-lichen gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Mai 2013, darf diese nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Die genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betroffene zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. In diesen Fällen wird nicht lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere er-setzt, sondern es handelt sich bei der nachträglichen Sicherungsver-wahrung um einen neuen, eigen-ständigen Grundrechtseingriff. Er-folgt dieser auf der Grundlage eines Gesetzes, das im Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstaten noch nicht in Kraft getreten war, kommt den betroffenen Vertrauens-schutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug – sächsische Rechtsgrundlage nichtig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss der Verfassungsbe-schwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten stattgegeben. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Regelung des sächsischen Landes-rechts, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt wird, für nichtig erklärt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten - SächsPsychKG). In zwei früheren Beschlüssen aus dem Jahr 2011, an die die vorliegende Entscheidung anschließt, hatte der Senat bereits Regelungen zur Zwangsbehandlung im rheinland-pfälzischen und im baden-württembergischen Landesrecht für nichtig erklärt (BVerfGE 128, 282 und BVerfGE 129, 269; Pressemitteilungen Nr. 28/2011 vom 15. April 2011 und Nr. 63/2011 vom 20. Oktober 2011).
Nach Morpheus Urteil des BGH wird die Haftung der Eltern bei Filesharing der minderjährigen Kinder beschränkt
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Beschluss vom 18. Dezember 2012
Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
Das Selbsttitulierungsrecht zu Gunsten der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - und der Landessparkasse zu Oldenburg verstößt gegen den Gleichheitssatz. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss auf Richtervorlagen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Oldenburg hin entschieden. Die entsprechenden Regelungen des niedersächsischen Landesrechts sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und dürfen daher nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung weiter angewendet werden.Â
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