StPO § 244 Abs. 3, 6 – Beweisantrag Bedeutungslosigkeit

StPO § 244 Abs. 3, 6 – Beweisantrag Bedeutungslosigkeit

BGH, Urt. v. 02.12.2009 - 2 StR 363/09

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2009 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, am 20. Januar 2009 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit seinen Vater, der eine Holzschüssel schützend vor sich gehalten habe, mehrfach mit Fäusten in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser blutende Verletzungen davongetragen habe. Das Landgericht hat wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt die Eröffnung des Hauptverfahrens im Strafverfahren abgelehnt und das Sicherungsverfahren eröffnet. Es hat die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil der Schlag des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der Vater des Beschuldigten habe diesen unvermittelt angeschrien und dabei eine schwere Holzschüssel mit Henkelgriff in der rechten Hand gehalten. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin seinerseits angebrüllt, ihn in den Hausflur zurückgedrängt und aufgefordert, die Schüssel weg zu legen. Der Vater des Beschuldigten sei dem nicht nachgekommen, sondern auf diesen zugegangen und habe mit der Schüssel zum Schlag ausgeholt. Um sich zu verteidigen, habe der Beschuldigte ungezielt in dessen Richtung geschlagen und ihn unabsichtlich an der Nase getroffen. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, den Zeugen I. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Zeuge lautes Gebrüll des Beschuldigten gehört und gesehen habe, wie dieser eine Person mit beiden Händen in die Haustür gedrückt habe. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil erwiesen sei, dass der Beschuldigte gebrüllt habe, und weil die weitere unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO. Eine weitergehende Begründung enthielt der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss nicht. In den Urteilsgründen hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass eine entsprechende Bekundung des Zeugen I. der Einlassung des Beschuldigten nicht entgegengestanden hätte. Denn Schlüsse auf einen von seiner Darstellung abweichenden Geschehensablauf ließen sich daraus nicht ziehen, zumal in einem solchen Verhalten kein Angriff seitens des Beschuldigten zu sehen wäre.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002,68 f.; StV 2005, 113,115 m.w.N.; StV 2007, 176; StraFo 2007, 378; StraFo 2008, 162). Der Beschluss muss es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, ermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzustellen. Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. Diesen Anforderungen wurde der Beschluss der Strafkammer nicht gerecht. Seine Begründung beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Die Erklärung für die Bedeutungslosigkeit gibt die Strafkammer erst in den Urteilsgründen. Die unzulängliche Begründung des Beschlusses wird dadurch jedoch nicht geheilt. Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags soll den Antragsteller in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzurichten und gegebenenfalls neue Anträge stellen zu können. Dies erfordert, dass ihm die Ablehnungsgründe in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so dass er darauf noch reagieren kann. Ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage, ob der Faustschlag des Beschuldigten oder aber möglicherweise das Erheben der Holzschüssel durch den Vater des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt war, hing davon ab, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hatte. Hierfür konnte die in das Wissen des Zeugen I. gestellte Tatsache, der Beschuldigte habe eine Person mit beiden Händen in den Hausflur gedrückt, von Bedeutung sein. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen den Feststellungen uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Zwar heißt es UA S. 6, "Der Beschuldigte … drängte D. J. in den Hausflur und brüllte ihn an, dass er ihm nichts zu sagen habe." Dagegen, dass die Strafkammer damit auch das Drücken mit beiden Händen als erwiesen angesehen hat, sprechen aber die Ausführungen UA S. 16, dass selbst dann, wenn man von der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft ausgehen würde, dass der Beschuldigte eine Person mit beiden Händen in den Hausflur gedrückt habe, daraus kein körperlicher Angriff des Beschuldigten gegen seinen Vater herzuleiten sei. Im Übrigen würden auch die Ausführungen der Strafkammer im Urteil die Annahme der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht tragen. Die Darlegung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit erfordert eine Einfügung und Würdigung in das bisher gewonnene Beweisergebnis. Die Wertung der Strafkammer, dass das unter "Gebrüll" erfolgende Drücken einer Person mit beiden Händen kein Angriff sei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und lässt auch die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens außer Acht, etwa die Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. -I. , dass der Beschuldigte infolge einer Frontalhirnschädigung seine Aggressionen nicht beherrschen könne. Schließlich hätte auch näher dargelegt werden müssen, weshalb eine entsprechende Bekundung des Zeugen I. keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beschuldigten und seiner früheren Aussagen und des Schreibens seines Vaters vom 28. Februar 2009 gehabt hätte, die allesamt keinen Hinweis auf ein solches Geschehen enthielten. In jenem an den Verteidiger gerichteten Schreiben hatte der Vater des Beschuldigten unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht im Übrigen erklärt, dass er den Beschuldigten sofort mit der Holzschüssel angegriffen habe, nachdem dieser ihn laut angebrüllt habe. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.

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